Der Kläger hat für die von ihm betriebene Gaststätte, in der er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichte regelmäßig etwa 16-18 Arbeitnehmer beschäftigt, am 21. Juni 1953 den Beklagten als Koch gegen einen Monatslohn von 200 DM bei freier Kost und Wohnung für die Zeit ab 06. Juli 1953 eingestellt.
Einige Tage vor dem 06. Juli 1953 (Bl. 10 R. Vorakten: am 27. Juni) verständigte der Beklagte den Kläger, dass er eine bessere Stellung gefunden habe und deshalb seine Arbeit nicht aufnehmen werde. Der ausdrücklichen Aufforderung des Klägers, die Arbeit anzutreten, kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger behauptet, dass ihm durch das Verhalten des Beklagten ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, und hat nach §
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