Der Beklagte war bei dem Kläger als Busfahrer beschäftigt. Im August 1983 stellte der Beklagte den Privat-PKW des Klägers auf dem Betriebsgelände rechts neben einem Bus des Klägers ab. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen betrug ein bis eineinhalb Meter. Ein bis zwei Stunden später setzte der Beklagte den Bus in Bewegung. Dabei übersah er den PKW und fuhr diesen an. An dem PKW entstand ein Schaden in Höhe von 1.536,05 DM.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch. Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.536,05 DM nebst 9 % Zinsen seit 1. Oktober 1984 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
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