Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeit
BAG, Urteil vom 24.11.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 524/82
DRsp Nr. 1992/6147
Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter Tätigkeit
»1. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld (auch normale, leichte oder mittlere Fahrlässigkeit oder mittleres Verschulden genannt) in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 14 zu § 611 Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 33 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 55 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 58 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; AP Nr. 61 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 78 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG AP Nr. 80 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; Abweichung von BAGE 42, 130 = AP Nr. 82 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 44, 170 = AP Nr. 84 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers).
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