BAG - Urteil vom 05.02.2004
8 AZR 91/03
Normen:
BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) ;
Fundstellen:
AuR 2004, 273
BAGE 109, 279
BAGReport 2004, 228
BB 2004, 1507
DB 2004, 1266
MDR 2004, 1005
NJW 2004, 2469
NZV 2004, 457
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1570/01
ArbG Mönchengladbach, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3051/01

Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines dem Arbeitgeber gehörenden Dienstwagens; Vereinbarungen über die Haftung des Arbeitnehmers bei Unfallschäden am Dienstfahrzeug

BAG, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 8 AZR 91/03

DRsp Nr. 2004/9196

Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines dem Arbeitgeber gehörenden Dienstwagens; Vereinbarungen über die Haftung des Arbeitnehmers bei Unfallschäden am Dienstfahrzeug

»Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.«

Orientierungssätze: 1. Eine Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, wonach ein Arbeitnehmer für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug bis zur Höhe einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.000,00 DM haftet, ist wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, weil sie dem Arbeitnehmer auch bei leichtester Fahrlässigkeit diese Haftung auferlegt. 2. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Dienstwagen auch für Privatfahrten zu nutzen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung; sie rechtfertigt keine Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden am betrieblich genutzten Dienstwagen.

Normenkette:

BGB § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) ;

Tatbestand: