Die Parteien sind als gewerbliche Arbeitnehmer in der Produktionsstätte R der T Produktions GmbH beschäftigt, der Beklagte als Vorarbeiter. In der Nachtschicht am 7. November 1984 erlitt der Kläger einen Unfall, als er mit einem Handspachtel die Druckwalzen einer Rohrfertigungsanlage säuberte, die in Betrieb war. Der Kläger zog sich eine 30 cm lange Wunde am rechten Arm und an der rechten Hand zu. Außerdem muss ten von dieser Hand der Daumen und die körperfernen Grundglieder des Zeigefingers und des kleinen Fingers amputiert werden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 50 %.
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