Der Kläger ist bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Seine Arbeitsstelle ist der Betriebshof der Beklagten in H. Für die Fahrten dorthin benutzt der Kläger seinen privaten Pkw. Die Frühschicht beginnt zu einer Tageszeit, in der öffentliche Verkehrsmittel nur stündlich verkehren. Die Beklagte hat auf dem Betriebshof besonders gekennzeichnete Abstellplätze für Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer eingerichtet. Am 16. September 1974 unterzeichnete der Kläger folgende von der Beklagten formulierte Erklärung:
"Erklärung
über das Abstellen meines Pkw auf dem Gelände der H.
Unter folgenden Bedingungen möchte ich auf dem Gelände der Gesellschaft meinen Pkw abstellen:
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