LAG Berlin - Urteil vom 07.04.2000
19 Sa 216/00
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 2, Abs. 6 ; BGB §§ 249 280 286 ;
Fundstellen:
BuW 2001, 352
FA 2000, 327
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 85 Ca 18577/99

Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsplatzwechsel infolge eines inhaltlich unrichtigen Kontoauszugsschreibens einer Unterstützungskasse

LAG Berlin, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 19 Sa 216/00

DRsp Nr. 2002/8250

Haftung des Arbeitgebers: Arbeitsplatzwechsel infolge eines inhaltlich unrichtigen Kontoauszugsschreibens einer Unterstützungskasse

1. Ein Kontoauszugsschreiben, welches vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis an diesen auf dessen Verlangen geschickt wird, stellt wie eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrAVG weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 2. Eine Verletzung der Auskunftspflicht seitens des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers analog §§ 280, 286, 249 BGB begründen. Im Fall des Arbeitsplatzwechsels im Vertrauen auf eine Auskunft des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse ist dafür jedoch Voraussetzung, dass die fehlerhafte Auskunft kausal für den Wechsel des Arbeitsplatzes vor Ablauf der Frist für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft war. Dies hat der Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und ggfs zu beweisen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 2, Abs. 6 ; BGB §§ 249 280 286 ;

Tatbestand

Die Parteien (in der zweiten Instanz nur noch der Kläger und die frühere Beklagte zu 2)) streiten darüber, ob der Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Gewährung einer betrieblichen Altersrente oder einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat.