OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2014
9 U 48/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 581/10

Haftung des Anlageberaters wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 9 U 48/12

DRsp Nr. 2017/6269

Haftung des Anlageberaters wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen

1. Eine Bank ist aus einem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären. 2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anleger Kenntnis von offen ausgewiesenen Aufschlägen hatte, weil nur dann überhaupt die Erregung einer Fehlvorstellung in Betracht kommt (hier: verneint, da der Anleger nach eigenen Angaben den Prospekt erst anlässlich der Zeichnung der Anlage erhalten hat).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2012, Az. 2 - 10 O 581/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.