LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.09.2012
1 Sa 488/11
Normen:
UmwG § 11 Abs. 1; ZPO § 301; UmwG § 122; UmwG § 133 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1777/11

Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger für Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung in einem Teil-Urteil

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 488/11

DRsp Nr. 2012/21053

Haftung der an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger für Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung in einem Teil-Urteil

1. Nach einer Abspaltung im Sinne von § 122 UmwG haftet der abgespaltene Rechtsträger gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für Lohnansprüche der Arbeitnehmer des abspaltenden Rechtsträgers, wenn der Arbeitsvertrag vor Wirksamwerden der Spaltung abgeschlossen worden ist.2. Eine Kostenentscheidung im Teil-Urteil ist dann zulässig, wenn durch das Teil-Urteil einer von mehreren Streitgenossen endgültig aus dem Rechtsstreit ausscheidet und ein berechtigtes Interesse an einer Kostenentscheidung besteht. Dieses besteht, wenn ein Abschluss des Prozesses wegen einer Insolvenz eines anderen Streitgenossen vorläufig nicht zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.11.2011 - 6 Ca 1777/11 - geändert:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 7.249,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.05.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.06.2011, auf einen weiteren Betrag von 2.589,-- € seit dem 01.07.2011 und auf einen weiteren Betrag von 2.071,20 € seit dem 01.08.2011 zu zahlen.