Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. September 2012 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2009 verpflichtet, bei dem Kläger als Schädigungsfolge eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung festzustellen und ihm Versorgung gemäß §
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen wegen zu Unrecht in der DDR erlittener Haft.
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