BErzGG § 4 Abs. 2 S. 3, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 7; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 5, § 44 ;
Fundstellen:
BSGE 85, 231
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 13 Kg 46/97 - 27.02.1998,
SG Düsseldorf, vom 07.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 Kg 30/96
Härtefälle bei der Einkommensprognose beim Erziehungsgeld, Rückwirkungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BSG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen B 14 EG 3/98 R
DRsp Nr. 2000/7931
Härtefälle bei der Einkommensprognose beim Erziehungsgeld, Rückwirkungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Eine nur geringfügige Minderung des Erzg infolge unzutreffender Schätzung des Einkommens kann unabhängig von den konkreten Einkommensverhältnissen noch nicht als "Härte" angesehen werden, weil der Gesetzgeber gewisse Ungenauigkeiten in Kauf genommen hat. In wirtschaftlicher Hinsicht liegt vielmehr ein Härtefall erst dann vor, wenn die Neuberechnung des Erzg anhand des im Vergleich zur Prognose niedrigeren tatsächlich erzielten bzw nunmehr noch erzielbaren Einkommens zu einem um mindestens 100 DM höheren Anspruch führt.2. Wegen eines Härtefalles ist die nachträgliche Erhöhung des Erziehungsgeldes rückwirkend nur für höchstens sechs Monate vor dem Härteantrag möglich.3. Es kann wegen der unverschuldeten Versäumung des rechtzeitigen Antrages auf Erhöhung des Erziehungsgeldes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BErzGG § 4 Abs. 2 S. 3, § 5 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 7; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 5, § 44 ;
Gründe:
I
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