Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2013 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Monat Januar 2013 unter der Rubrik "Ende des Monats Arbeitszeitkonto Saldo (953)" zusätzlich zu den dort verzeichneten 60,51 Stunden 68 Stunden gutzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9 %, die Beklagte zu 91%.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Stundengutschrift zu Gunsten seines Arbeitszeitkontos für den Zeitraum März 2012 bis Januar 2013.
Die Beklagte ist im Bereich der Industriereinigung unternehmerisch tätig, u. a. auf den Stützpunkten ihres Kunden C in T und I.
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