BSG - Urteil vom 08.09.2015
B 1 KR 28/14 R
Normen:
SGB IV § 48 Abs. 3 S. 2; SVWO § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BSGE 119, 286
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 80/13
SG Dortmund, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 234/11

Gültigkeit einer Vorschlagsliste zu den Wahlen zum Verwaltungsrat einer gesetzlichen Krankenkasse; Gesamtzahl der Unterzeichner im Sinne von § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV; Abstellen auf die zur Erreichung des Unterschriftenquorums von 1000 Unterschriften notwendige Mindestgesamtzahl

BSG, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 28/14 R

DRsp Nr. 2015/19649

Gültigkeit einer Vorschlagsliste zu den Wahlen zum Verwaltungsrat einer gesetzlichen Krankenkasse; Gesamtzahl der Unterzeichner im Sinne von § 48 Abs. 3 S. 2 SGB IV; Abstellen auf die zur Erreichung des Unterschriftenquorums von 1000 Unterschriften notwendige Mindestgesamtzahl

Die Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen an die "Gesamtzahl" behördenfremder Unterzeichner, wenn mindestens 75 vH der Unterschriften, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind, von diesem Personenkreis stammen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 48 Abs. 3 S. 2; SVWO § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der in der Gruppe der Versicherten im Jahr 2011 durchgeführten Wahl zum Verwaltungsrat der beklagten Krankenkasse (KK).