VGH Hessen - Beschluss vom 04.03.2014 5 C 2331/12.N
Normen:
HessKAG § 10 Abs. 3 S. 1; HKJGB § 31;
Gültigkeit einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Verpflegungsgeld
VGH Hessen, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen 5 C 2331/12.N
DRsp Nr. 2014/7352
Gültigkeit einer Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sowie über die Erhebung von Gebühren und Verpflegungsgeld
Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sind keine kommunale Abgabe im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG), sondern eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art.In Ausübung des Landesrechtsvorbehalts des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt § 31 Satz 2 HKJGB die Möglichkeit der Staffelung der Kostenbeiträge in das pflichtgemäße Ermessen der öffentlich-rechtlichen Einrichtungsträger.Die teilweise Freistellung aller Nutzer von Kostenbeiträgen nach Zeitabschnitten stellt keine Staffelung der Beiträge dar.Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kommt nicht in Betracht, solange das Entgelt die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur Verwaltungsleistung steht, der Pflichtige also nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten oder von Vorteilen Dritter herangezogen wird.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.