Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 25.06.2019 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichen Freistellungstagen für das Jahr 2019.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2002 als Produktionsmitarbeiter gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von ca. 3.000,00 € beschäftigt. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 36 Stunden. Er war und ist - auch im Jahr 2019 - ausschließlich in Wechselschicht tätig. Die Beklagte produziert im Bereich Kanalguss und beschäftigt - Stand 01.04.2019 - 134 Arbeitnehmer (davon 3 in der Altersteilzeit-Freizeitphase). In der Regel wird bei ihr zweischichtig in der Fünf-Tage-Woche gearbeitet, bei Bedarf zusätzlich in Nachtschicht und samstags.
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