I.
Der Beklagten stand für Heimverträge mit Beziehern von Pflegegeld bis in das Jahr 2002 hinein der Vordruck Anlage K 2 zur Verfügung. Im Laufe des Jahres erhielt sie den Vordruck B 2. Am 1. Januar 2002 erhöhten sich die Entgelte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2002 (Anlage K 3) für die Leistungen der Beklagten gemäß §
Nach erfolgloser Abmahnung des Klägers, einer qualifizierten Vereinigung gemäß §
der Beklagten zu verbieten, nachfolgende Klauseln in künftig abzuschließenden Heimverträgen zu verwenden pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen,
und
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