OLG Celle - Urteil vom 04.03.2004
13 U 194/03
Normen:
HeimG § 5 Abs. 3 ; SGB XI § 82 ; UKlaG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 406
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4/03

Gültigkeit / Klarheit einer Klausel über Unterkunft und Verpflegung in einem Heimvertrag

OLG Celle, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 13 U 194/03

DRsp Nr. 2004/6673

Gültigkeit / Klarheit einer Klausel über Unterkunft und Verpflegung in einem Heimvertrag

»Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKLaG dahin gehend, in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, folgende Klausel zu verwenden: "Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich/monatlich 30,37 DM/923,96 DM."«

Normenkette:

HeimG § 5 Abs. 3 ; SGB XI § 82 ; UKlaG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagten stand für Heimverträge mit Beziehern von Pflegegeld bis in das Jahr 2002 hinein der Vordruck Anlage K 2 zur Verfügung. Im Laufe des Jahres erhielt sie den Vordruck B 2. Am 1. Januar 2002 erhöhten sich die Entgelte entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 2002 (Anlage K 3) für die Leistungen der Beklagten gemäß § 7 Heimgesetz.

Nach erfolgloser Abmahnung des Klägers, einer qualifizierten Vereinigung gemäß § 4, 16 Abs. 4 UKLaG, § 22 a Abs. 2 Satz 4 AGBG hat dieser beantragt,

der Beklagten zu verbieten, nachfolgende Klauseln in künftig abzuschließenden Heimverträgen zu verwenden pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach dem § 43 des SGB XI in Anspruch nehmen,

und