LSG Hamburg - Urteil vom 09.04.2014
L 4 AS 25/13
Normen:
SGG § 54; SGG § 131;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 2293/10

GrundsicherungsrechtUnzulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. FeststellungklageFehlendes Rechtschutzbedürfnis als Hinderungsgrund für eine Sachentscheidung

LSG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 25/13

DRsp Nr. 2014/7750

GrundsicherungsrechtUnzulässigkeit einer Anfechtungs- bzw. FeststellungklageFehlendes Rechtschutzbedürfnis als Hinderungsgrund für eine Sachentscheidung

1. Eine Klage kann bei Auslegung mangels Beschwer sowohl als Anfechtungsbegehren als auch als Feststellungsbegehren unzulässig sein. 2. Für die bloße Erläuterung eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf es keiner gerichtlichen Verpflichtung. Vielmehr fehlt es dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ein solches Gutachten auch von einem niedergelassenen Arzt erklärt werden kann.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54; SGG § 131;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erläuterung ärztlicher Begutachtungen.

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 29. Juni 2010 Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Beklagte eine bzw. mehrere amtsärztliche Untersuchungen veranlasst habe, deren Ergebnis ihm nicht erläutert worden sei. Mit dem Bescheid sei er ansonsten einverstanden.