LSG Hamburg - Urteil vom 09.04.2014
L 4 AS 190/13
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 850/13

GrundsicherungsrechtUnzulässige BerufungBerufungsstreitwertVerwerfung wegen Nichterreichen der Beschwerdesumme von 750 Euro

LSG Hamburg, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 190/13

DRsp Nr. 2014/7748

GrundsicherungsrechtUnzulässige BerufungBerufungsstreitwertVerwerfung wegen Nichterreichen der Beschwerdesumme von 750 Euro

1. Für den Streit um "die Übernahme der Beitrittskosten in Höhe von 84,- Euro" zu einem Mietverein ist die Berufung nicht eröffnet, weil die Berufungssumme von über 750 Euro erkennbar nicht erreicht wird. 2. Die derart gemäß § 144 SGG kraft Gesetzes unzulässige Berufung ist ohne Prüfung in der Sache als unzulässig zu verwerfen.

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme des Jahresmitgliedsbeitrags 2012 für den Mieterverein zu H ...

Der Kläger, Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 die Übernahme des Mitgliedsbeitrags des Mietervereins zu H., dem er am 30. Mai 2012 beigetreten war. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte dies ab; der Widerspruch vom 2. November 2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, dass nach der entsprechenden Weisungslage zunächst die Zusicherung des Beklagten hätte eingeholt werden müssen; der Kläger hingegen habe erst nach Beitritt zum Mieterverein den Antrag gestellt.