Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Übernahme des Jahresmitgliedsbeitrags 2012 für den Mieterverein zu H ...
Der Kläger, Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2012 die Übernahme des Mitgliedsbeitrags des Mietervereins zu H., dem er am 30. Mai 2012 beigetreten war. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 lehnte der Beklagte dies ab; der Widerspruch vom 2. November 2012 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte machte im Wesentlichen geltend, dass nach der entsprechenden Weisungslage zunächst die Zusicherung des Beklagten hätte eingeholt werden müssen; der Kläger hingegen habe erst nach Beitritt zum Mieterverein den Antrag gestellt.
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