LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2014
L 20 AS 3422/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 31a Abs. 3 S. 1; SGB II § 31a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 30417/13

GrundsicherungsrechtEinstweilige Anordnung auf Herstellung aufschiebender Wirkung gegen belastene Sanktions-VerwaltungsakteSanktionsbedingte Minderung der Regelbedarfe nach dem SGB II auch ohne zugleich gewährte ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II rechtmäßig

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 20 AS 3422/13 B ER

DRsp Nr. 2014/8043

Grundsicherungsrecht Einstweilige Anordnung auf Herstellung aufschiebender Wirkung gegen belastene Sanktions-Verwaltungsakte Sanktionsbedingte Minderung der Regelbedarfe nach dem SGB II auch ohne zugleich gewährte ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II rechtmäßig

1. Bei der sanktionsbedingten Minderung der Regelbedarfsleistung müssen nach heutigem Rechtsstand nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt werden. 2. § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II ändert unter den dortigen Voraussetzungen die Ermessensentscheidung über das „Ob“ der Leistungserbringung in eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers. 3. Das wiederum ersetzt u.a. nicht das Antragserfordernis, wofür ein Hinweis im Sanktionsbescheid betreffend die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen „auf Antrag“ genügt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2013 und der Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom 18. November 2013 anzuordnen.