LSG Hessen - Urteil vom 14.01.2016
L 6 AS 19/14
Normen:
SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 38; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 226/13

GrundsicherungsleistungenWeitergabe persönlicher DatenErlaubnisnormNichtinanspruchnahme von Dienstleistungen der Bundesagentur

LSG Hessen, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 19/14

DRsp Nr. 2016/16217

Grundsicherungsleistungen Weitergabe persönlicher Daten Erlaubnisnorm Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen der Bundesagentur

1. Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gem. § 67 Abs. 6 SGB X auch die Übermittlung gehört, nur zulässig, sofern dies ausdrücklich erlaubt ist. 2. Eine derartige Erlaubnisnorm findet sich in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X; eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden. 3. § 38 SGB III ist gem. § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB-II -Leistungsbezug anwendbar; die gesetzliche Einschränkung auf Personen, die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, dient ausweislich der Gesetzesbegründung nur zum Ausschluss solcher Arbeitsuchender, die lediglich Dienste privater Arbeitsvermittler nutzen. 4. Eine weitergehende Einschränkung wäre auch nicht mit dem Sinn und Zweck des SGB II in Einklang zu bringen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 67b Abs. 1 S. 1; SGB X § 67 Abs. 6; SGB X § 69 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 38; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand