BSG - Beschluss vom 13.07.2015
B 4 AS 74/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 19/14
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3793/12

GrundsicherungsleistungenÜberweisung auf das Konto nur eines BedarfsgemeinschaftsmitgliedsPfändungs- und Überweisungsbeschluss

BSG, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 74/15 B

DRsp Nr. 2015/14851

Grundsicherungsleistungen Überweisung auf das Konto nur eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

1. Selbst dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ggf. auf das Konto nur eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds überwiesen werden, bleiben sie jedoch Leistungen der einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, auf die diese einen individuellen Anspruch haben. 2. Eine Berechtigung zum Rückgriff auf deren Leistungen erhält der Gläubiger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss jedoch nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1331,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob der Beklagte den gepfändeten Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger auszahlen muss.