Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1331,74 Euro festgesetzt.
I
Im Streit steht, ob der Beklagte den gepfändeten Anspruch der Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Kläger auszahlen muss.
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