Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen. Die zweitinstanzliche Klage wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2012 sowie Entschädigungszahlungen.
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