LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2016
L 19 AS 2102/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB I § 44; BGB § 291;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2709/12

GrundsicherungsleistungenLeistungsausschlussKeine Verzinsung von Leistungen nach dem SGB IIKeine Prozesszinsen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2102/15

DRsp Nr. 2016/16564

Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss Keine Verzinsung von Leistungen nach dem SGB II Keine Prozesszinsen

1. Eine Klage auf Verzinsung von Leistungen nach dem SGB II ist unzulässig; das Begehren, den Leistungsträger zu einer Verzinsung der rückständigen Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, ist unstatthaft. 2. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Verzinsung eines Nachzahlungsbetrages kann sich allenfalls aus § 44 SGB I ergeben, da in Verfahren betreffend Sozialleistungsansprüche vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB anfallen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen. Die zweitinstanzliche Klage wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB I § 44; BGB § 291;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2012 sowie Entschädigungszahlungen.