LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2016 L 12 AS 965/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügigG/EU § 11 Abs. 1 S. 11;
Fundstellen:
NZS 2016, 953
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 380/16
GrundsicherungsleistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerAufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - Aktenzeichen L 12 AS 965/16 B ER
DRsp Nr. 2016/17410
GrundsicherungsleistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerAufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II werden Ausländerinnen und Ausländer einschließlich ihrer Familienangehörigen aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.2. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, oder eines Aufenthaltsrechts nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügigG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).3. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche.4. Ob wirtschaftliche Tätigkeiten von völlig untergeordneter und unwesentlicher Natur sind, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung der von einem Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten.
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