Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 03.02.2016 bis zum 31.07.2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid des Beigeladenen vom 09.03.2016, vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 1758,47 EUR zu zahlen. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, F beigeordnet.
I.
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