LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.04.2016
L 6 AS 407/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 450/16

GrundsicherungsleistungenEU-AusländerLeistungsausschlussErmessensleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 407/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9430

Grundsicherungsleistungen EU-Ausländer Leistungsausschluss Ermessensleistung

Selbst wenn es sich bei Antragstellern um Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, haben sie zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihnen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.02.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 03.02.2016 bis zum 31.07.2016, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid des Beigeladenen vom 09.03.2016, vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 1758,47 EUR zu zahlen. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, F beigeordnet.

Normenkette:

SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.