Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Dem Kläger wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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