Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte dem Kläger für die Monate März bis Mai 2011 sowie für Juni und Juli 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
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