LSG Hamburg - Urteil vom 21.08.2014
L 4 AS 97/13
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3120/11

GrundsicherungsleistungenAnrechnung von Vermögen und EinkommenErbrechtliche AbfindungszahlungenZeitpunkt des Zuflusses

LSG Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 97/13

DRsp Nr. 2016/8640

Grundsicherungsleistungen Anrechnung von Vermögen und Einkommen Erbrechtliche Abfindungszahlungen Zeitpunkt des Zuflusses

1. Einkommen ist grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. 2. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). 3. Nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen sind als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen.

Die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte dem Kläger für die Monate März bis Mai 2011 sowie für Juni und Juli 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.