LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2016
L 7 AS 1571/15
Normen:
SGG § 54; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 4027/12

GrundsicherungsleistungenAnrechnung einer FahrtkostenerstattungBewilligung vorläufiger LeistungenMöglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1571/15

DRsp Nr. 2016/17420

Grundsicherungsleistungen Anrechnung einer Fahrtkostenerstattung Bewilligung vorläufiger Leistungen Möglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung

1. Bei der Möglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darf keine Entscheidung über eine vorläufige Leistung mehr erfolgen; sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. 2. Vorläufig bewilligte Leistungen sind als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen. 3. Eine auf die endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist bei Vorliegen vorläufiger Leistungsbescheide nur zulässig, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind und die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54; SGG § 96;

Tatbestand