LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.04.2016
L 29 AS 1614/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 30.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 2147/11

GrundsicherungsleistungenAnliegerbeiträge einer Straßenbaumaßnahme als weitere Kosten der UnterkunftMit dem Eigentum unmittelbar verbundene LastenBerücksichtigungsfähige Aufwendungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 29 AS 1614/12

DRsp Nr. 2016/9694

Grundsicherungsleistungen Anliegerbeiträge einer Straßenbaumaßnahme als weitere Kosten der Unterkunft Mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

1. Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. 2. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. 3. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. 4. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.