BSG - Beschluss vom 30.06.2015
B 8 SO 87/14 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 106; SGG § 112; SGG § 62; GG Art. 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 203/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 117/09

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIVerfahrensmangelUmgehung von ZulässigkeitsanforderungenUnzutreffende Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 87/14 B

DRsp Nr. 2015/13902

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Verfahrensmangel Umgehung von Zulässigkeitsanforderungen Unzutreffende Sachentscheidung

1. Ein Verstoß gegen § 103 SGG kann als Verfahrensmangel nur gerügt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Mit einer Divergenzrüge kann eine Verletzung der §§ 106, 112 SGG (Aufklärungspflicht des Vorsitzenden; Leitung und Gang der mündlichen Verhandlung) bzw. ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art. 103 GG) nicht gerügt werden, weil dies im Ergebnis zur (unzulässigen) Umgehung der Anforderungen in § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG führen würde. 3. Eine Rüge, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen; denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 106; SGG § 112; SGG § 62; GG Art. 103;

Gründe:

I

Im Streit sind (höhere) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem ().