LSG Hessen - Beschluss vom 29.04.2016
L 4 SO 86/14 ZVW
Normen:
SGG § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SO 80/09 VR

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIPartielle ProzessunfähigkeitParanoide Persönlichkeitsstörung

LSG Hessen, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 86/14 ZVW

DRsp Nr. 2016/11879

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Partielle Prozessunfähigkeit Paranoide Persönlichkeitsstörung

1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. 2. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BB.-Rechtsschutzes und der BB. Mitgliedsbeiträge.

Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.

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