Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BB.-Rechtsschutzes und der BB. Mitgliedsbeiträge.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.
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