BSG - Beschluss vom 17.01.2019
B 8 SO 73/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 355/15
SG Berlin, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 SO 1437/12

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 73/18 B

DRsp Nr. 2019/4380

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung

Auch eine vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung eröffnet die Revisionsinstanz nicht, weil Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Frage sein kann, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der - prozessunfähige - Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) auch für die Zeit von April bis Juni 2012.