LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2016
L 9 SO 210/16 B ER
Normen:
SGB XII § 21; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 SO 107/16 ER

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XIIEU-AusländerVerfestigter Aufenthalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 210/16 B ER

DRsp Nr. 2016/11993

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII EU-Ausländer Verfestigter Aufenthalt

1. Das BSG hat bekräftigt, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. 2. Damit haben die zuständigen Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts, im Übrigen in Abstimmung mit dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat, nachhaltig ihre Rechtsmeinung zur Anwendung und Auslegung des § 21 SGB XII und ebenso zu § 23 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII dargelegt. 3. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, gerade in einem von der Vorläufigkeit geprägten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es um existenzsichernde Leistungen geht, Rechtsschutz zu verweigern. 4. Dabei verkennt der Senat durchaus nicht, dass es mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung Entscheidungen gibt, die mit beachtlichen Gründen im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG stehen.

Tenor