Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) Unterhaltszahlungen nach der Haager Landkriegsordnung, hilfsweise nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 24.4.2016.
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