BSG - Beschluss vom 27.02.2020
B 4 AS 24/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 282/18
SG Düsseldorf, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4143/14

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer geringeren EinkommensanrechnungBerücksichtigung von Beiträgen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse als EinkommenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 24/20 B

DRsp Nr. 2020/5924

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer geringeren Einkommensanrechnung Berücksichtigung von Beiträgen eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse als Einkommen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und einer grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).