BSG - Beschluss vom 24.04.2015
B 8 SO 98/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 360/13
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 87/13

Grundsicherungsleistungen im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrüge und ungeklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 98/14 B

DRsp Nr. 2015/8996

Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge und ungeklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § Abs. Nr. -2;