LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2020
L 25 AS 1435/19
Normen:
SGB XII a.F. §§ 27 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 216 AS 4444/17

Grundsicherungsleistungen für EU-BürgerAngehörige von Staaten des EFAMindestens sechsmonatige Arbeitsuche

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen L 25 AS 1435/19

DRsp Nr. 2020/2716

Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger Angehörige von Staaten des EFA Mindestens sechsmonatige Arbeitsuche

1. Die Rechtsprechung des BSG führt nicht dazu, von einem verfestigten Aufenthalt eines EU-Bürgers erst nach sechs Monaten der Arbeitsuche auszugehen. 2. Im Fall der Arbeitsuche dürften zumindest Angehörige von EFA-Staaten ohnehin auch ohne verfestigten Aufenthalt einen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2019 geändert. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 382,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII a.F. §§ 27 ff.;

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hilfsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis 31. Mai 2013.