Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2019 geändert. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 382,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hilfsweise nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Zeitraum vom 19. Februar 2013 bis 31. Mai 2013.
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