LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.06.2012
L 8 SO 161/09
Normen:
SGB II § 20; SGB II § 11; SGB XII § 82; SGB XII § 43;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 102/08

GrundsicherungGemischte Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenwirtschaften von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 161/09

DRsp Nr. 2013/2867

GrundsicherungGemischte Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenwirtschaften von Leistungsbeziehern nach dem SGB II und dem SGB XII

1. Für den Fall von Zusammentreffen von Erwerbseinkommen mit unterschiedlichen Freibeträgen nach SGB II und SGB XII in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft beim Zusammenwirtschaften von Leistungsbeziehern nach beiden Systemen (Grundsicherung und Sozialhilfe) sind Härtefallerwägungen anzustellen. 2. Konkret darf danach Arbeitslosengeld II nicht als anspruchsverminderndes Einkommen im Rahmen des SGB XII angerechnet werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20; SGB II § 11; SGB XII § 82; SGB XII § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers auf dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat November 2007.