Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers auf dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Monat November 2007.
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