LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2013
L 34 AS 490/12
Normen:
SGB II § 37; SGB I § 56; SGB X § 43; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 206 AS 8329/09

GrundsicherungAntragsprinzip für BewilligungsabschnitteKeine Rechtsnachfolge bei fehlender FeststellbarkeitLegitimation unbekannter Erben

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen L 34 AS 490/12

DRsp Nr. 2014/1051

Grundsicherung Antragsprinzip für BewilligungsabschnitteKeine Rechtsnachfolge bei fehlender FeststellbarkeitLegitimation unbekannter Erben

1. Grundsicherungsleistungen werden auf Antrag gemäß § 37 Abs. 1 SGB II gewährt und für den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten bis maximal ein Jahr erbracht. Ist der gestellte Antrag mit dem Bescheid verbraucht, entfaltet er darüber hinaus keine weitere Wirkung. 2. Die Umdeutung eines fehlerhaften in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt erfolgt unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB X. Bejaht wird dies auch in den Fällen, wenn die endgültige Festsetzung von Leistungen der Grundsicherung auch unter teilweiser Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X eine endgültige Feststellung für einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum mit beinhaltet. 3. Aktivlegitimiert für eine Prozessfortführung ohne Nachweis der Sonderrechtsnachfolge i.S.v. § 56 SGB I sind auch die "unbekannten Erben" eines verstorbenen Leistungsempfängers.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 37; SGB I § 56; SGB X § 43; SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).