BSG - Beschluss vom 23.07.2015
B 8 SO 28/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 72/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 2035/07

Grundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungGrundsatzrügeErbbaurecht als VermögenswertVerwertung eines angemessenen Hausgrundstücks

BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 28/15 B

DRsp Nr. 2015/16868

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Grundsatzrüge Erbbaurecht als Vermögenswert Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks

1, Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Mit Urteil vom 24.03.2015 (B 8 SO 12/14 R) hat der Senat bereits entschieden, dass auch ein Erbbaurecht als dingliches Recht einen Vermögensgegenstand darstellt, der der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil zu bewilligen und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

I