LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2016
L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 4573/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeVerfahren des einstweiligen RechtsschutzesAufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der ArbeitssucheEinschlägigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIPflicht des örtlichen Sozialhilfeträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach SGB XII bei verfestigtem Aufenthalt über sechs MonateKosten der Unterkunft als Teil der existenzsichernden Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B

DRsp Nr. 2016/8215

Grundsicherung für Arbeitsuchende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche Einschlägigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Pflicht des örtlichen Sozialhilfeträgers zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach SGB XII bei verfestigtem Aufenthalt über sechs Monate Kosten der Unterkunft als Teil der existenzsichernden Leistungen

1. Besteht in der Hauptsache ein zumindest bei Ausschöpfung des Rechtsweges durchsetzbarer Leistungsanspruch, ist es mit den Grundsätzen des Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang zu bringen, wenn für die Dauer des Hauptsacheverfahrens existenzsichernde Leistungen versagt werden. 2. Allein die Aufrechterhaltung eines nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eindeutig rechtswidrigen Zustandes erscheint unzumutbar, zumal existenzsichernde Leistungen der Befriedigung eines aktuellen Bedarfs zu dienen bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zumutbar, den Antragsteller überhaupt in eine mit Blick auf die Mietkosten finanzielle Schieflage zu bringen, die zur Gefährdung der Wohnung als Lebensmittelpunkt führen kann.

Tenor