LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.02.2016
L 11 AS 1392/13
Normen:
SGB X § 44; SGB I § 51;
Fundstellen:
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2358/10

Grundsicherung für ArbeitsuchendeTilgung eines MietkautionsdarlehensErklärung der Aufrechnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 1392/13

DRsp Nr. 2016/6992

Grundsicherung für Arbeitsuchende Tilgung eines Mietkautionsdarlehens Erklärung der Aufrechnung

1. Nach der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage war eine Aufrechnung von SGB-II -Leistungsansprüchen mit Rückzahlungsansprüchen aus Mietkautionsdarlehen nicht möglich. 2. Die Entscheidung des Senats entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der Leistungsträger nicht berechtigt ist, mittels rechtswidriger Einbehalte die für den maßgeblichen Zeitraum geltende gesetzgeberische Wertentscheidung zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu unterlaufen.

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2013 wird wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die von den laufenden Leistungen des Klägers zwecks Tilgung des Mietkautionsdarlehens einbehaltenen Beträge an diesen auszuzahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB I § 51;

Tatbestand: