Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2013 wird wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die von den laufenden Leistungen des Klägers zwecks Tilgung des Mietkautionsdarlehens einbehaltenen Beträge an diesen auszuzahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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