LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.04.2016
L 7 AS 258/16 B ER und L 7 AS 259/16 B
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; GG Art. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 217/16

Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit um die einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsZum Vorliegen einer Einstehens- und VerantwortungsgemeinschaftMitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (hier insbes. im Hinblick auf das Ausfüllen der Nr. 2 und Nr. 3 der Anlage VE)Umfang der Ermittlungspflichten der BehördeZusprechen von Leistungen im Wege der FolgenabwägungFehlen von Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 258/16 B ER und L 7 AS 259/16 B

DRsp Nr. 2016/8212

Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit um die einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Zum Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (hier insbes. im Hinblick auf das Ausfüllen der Nr. 2 und Nr. 3 der Anlage "VE") Umfang der Ermittlungspflichten der Behörde Zusprechen von Leistungen im Wege der Folgenabwägung Fehlen von Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung

1. Hat der Leistungsempfänger in der Anlage "VE" die Zeile "Gründe gegen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" nicht ausgefüllt, aber eine Bescheinigung eines Dritten vorgelegt, in der dieser mitteilt, mit dem Leistungsempfänger eine Wohngemeinschaft zu bilden und reicht diese Erklärung nach Meinung der Behörde nicht aus, hat die Behörde weiter zu ermitteln, nicht aber eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung auszusprechen. 2. Auch wenn in der Anlage "VE" die Zeile "Ich lebe länger als ein Jahr mit der oben genannten Person in einem gemeinsamen Haushalt" nicht angekreuzt wurde, ist dies unbeachtlich, wenn beide Beteiligten wussten, dass dieser Umstand sich zweifelsfrei und mit Unterlagen belegt aus der Verwaltungsakte ergibt.