LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2016
L 12 AS 1180/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 57/11

Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit über die Höhe der zustehenden Kosten der UnterkunftErmittlung der angemessenen UnterkunftskostenVorliegen eines schlüssigen Konzepts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 12 AS 1180/12

DRsp Nr. 2016/7522

Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit über die Höhe der zustehenden Kosten der Unterkunft Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten Vorliegen eines schlüssigen Konzepts

Aus dem hier vorliegenden schlüssigen Konzept ergibt sich für den Wohnungsmarkt Typ I (Stadt Aachen) für eine Person bei einer Wohnungsgröße bis 50 m2 eine Nettokaltmiete von 5,88 EUR pro Quadratmeter zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von maximal 1,73 EUR. Daraus errechnet sich eine Bruttomiete von 380,50 EUR (50 m2 x 5,88 EUR = 294 EUR zzgl 50 × 1,73 EUR = 86,50 EUR).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin in den Zeiträumen 01.01.2011 bis 31.05.2011 und 01.12.2011 bis 31.05.2012 zustehenden KdU sowie darüber hinaus im Zugunstenverfahren über die Rechtmäßigkeit aller seit 01.05.2009 ergangenen Bescheide.

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