LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2016
L 7 AS 354/16 B ER; L 7 AS 355/16 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 -4 und S. 2 Nr. 2; SGB I § 43 Abs. 1 S. 2; SGB II § 6; SGB II § 44b Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 361/16

Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Deckung des RegelbedarfsAufenthaltsrecht allein aus der ArbeitsucheErbringung vorläufiger LeistungenLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAnspruch auf existenzsichernde Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 354/16 B ER; L 7 AS 355/16 B

DRsp Nr. 2016/8287

Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche Erbringung vorläufiger Leistungen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf existenzsichernde Leistungen

1. Sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitssuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, sind zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen, wenn - wie hier beim Betreffenden - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist. 2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte nicht und hält eine Verweigerung der Zahlung durch die Leistungsträger für offensichtlich rechtswidrig.