SG Detmold, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2002/15
Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung an estnische StaatsangehörigeLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIErbringung vorläufiger LeistungenVorliegen eines verfestigten Aufenthalts
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 386/16 B ER
DRsp Nr. 2016/9306
Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung an estnische StaatsangehörigeLeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIErbringung vorläufiger LeistungenVorliegen eines verfestigten Aufenthalts
1. Das BSG hat entschieden, dass sowohl für Arbeitsuchende, als auch für Personen, die in Ermangelung von Erfolgsaussichten bei der Arbeitsuche nicht über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügen, zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen sind, wenn - wie hier - ein verfestigter Aufenthalt (über sechs Monate) vorliegt. Das in der Norm vorgesehene Ermessen ist aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminium in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten ist.2. Der Senat folgt der abweichenden Rechtsprechung einiger Instanzgerichte in Eilverfahren nicht. Auch für den Fall, dass ein Gericht der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen bereit ist, sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dennoch Leistungen jedenfalls im Wege der Folgenabwägung zuzusprechen.
Tenor
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