I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu bewilligen.
Der am 1957 geborene Kläger beantragte am 3. Dezember 2012 die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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