Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M in F beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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