I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für ein Zeitschriftenabonnement, dessen Abschluss der Kläger beabsichtigt, als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu übernehmen.
Mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 20. März 2010 auf Übernahme der Kosten für ein Abonnement einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ("Die Zeit") ab. Die insoweit entstehenden Kosten seien Teil der Regelleistung und könnten nicht gesondert übernommen werden.
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