LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2016
L 19 AS 2026/14
Normen:
BGB § 652; SGB III § 421g Abs. 2 S. 3; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB II § 296; SGB II § 297; SGB II § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 4521/11

Grundsicherung für ArbeitsuchendeKlage einer privaten Arbeitsvermittlerin auf Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige BeschäftigungVoraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers gegen den GrundsicherungsträgerBevorzugte Vermittlung zu einer bestimmten Zeitarbeitsfirma und wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen zwischen der Arbeitsvermittlerin und dieser ZeitarbeitsfirmaAnforderungen an die VermittlungstätigkeitBeurteilung der Dauer der Beschäftigung des VermitteltenBewertung eines etwaigen Interessenkonflikts (hier: Gesichtspunkt der Verflechtung steht dem Provisionsanspruch der Arbeitsvermittlerin entgegen)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2026/14

DRsp Nr. 2016/8782

Grundsicherung für Arbeitsuchende Klage einer privaten Arbeitsvermittlerin auf Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers gegen den Grundsicherungsträger Bevorzugte Vermittlung zu einer bestimmten Zeitarbeitsfirma und wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen zwischen der Arbeitsvermittlerin und dieser Zeitarbeitsfirma Anforderungen an die Vermittlungstätigkeit Beurteilung der Dauer der Beschäftigung des Vermittelten Bewertung eines etwaigen Interessenkonflikts (hier: Gesichtspunkt der Verflechtung steht dem Provisionsanspruch der Arbeitsvermittlerin entgegen)

1. Eine enge persönliche Beziehung der privaten Arbeitsvermittlerin zum Geschäftsführer der Zeitarbeitsfirma (GmbH & Co. KG), an die sie vorzugsweise vermittelt, und auch der Umstand, dass die Vermittlerin sowohl an der Zeitarbeitsfirma als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, lassen vorliegend den Provisionsanspruch der Arbeitsvermittlerin unter dem Gesichtspunkt der "Verflechtung" entfallen.