LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2016
L 19 AS 115/16 B ER; L 19 AS 116/16 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 4; SGB II § 23; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2; FreizügG/EU § 3; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4962/15

Grundsicherung für ArbeitsuchendeEinstweiliger RechtsschutzGewährung von Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und SozialgeldAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und HeizungFehlen aussagekräftiger Angaben zur Hilfebedürftigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 115/16 B ER; L 19 AS 116/16 B

DRsp Nr. 2016/8286

Grundsicherung für Arbeitsuchende Einstweiliger Rechtsschutz Gewährung von Regelbedarf für Partner einer Bedarfsgemeinschaft und Sozialgeld Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Fehlen aussagekräftiger Angaben zur Hilfebedürftigkeit

1. Allein die Tatsache, dass die Antragsteller auch ohne Leistungen des Grundsicherungsträgers ihre Existenz erhalten haben, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt. 2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.